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   AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG   

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https://dejure.org/2022,42860
AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG (https://dejure.org/2022,42860)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG (https://dejure.org/2022,42860)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 26. August 2022 - 980b C 19/22 WEG (https://dejure.org/2022,42860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Genehmigung zur Aufstellung einer Ladestation/Wallbox

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einstweilige Verfügung zur Umsetzung von Beschlüssen nur in Ausnahmefällen möglich; §§ 18, 20 WEG; 935 ff ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung zur Aufstellung einer Ladestation

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn der Wallboxbeschluss ungenau ist ... (IMR 2023, 201)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22
    Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2018, 3305, 3308, Rz. 24 ff.) ist zur früheren Rechtslage ergangen und überholt.
  • AG Hamburg-St. Georg, 05.08.2021 - 980a C 25/21

    Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen den Verband

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22
    Eine Leistungsverfügung, wie sie der Antragsteller hier erstrebt, ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. nur AG Hamburg-St. Georg, B. v. 05.08.2021 - 980a C 25/21, ZMR 2021, 847 mit Verweis auf OLG Celle, NJW 2015, 711, 712, Rn. 11; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 940, Rn. 14).
  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22
    Eine Leistungsverfügung, wie sie der Antragsteller hier erstrebt, ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. nur AG Hamburg-St. Georg, B. v. 05.08.2021 - 980a C 25/21, ZMR 2021, 847 mit Verweis auf OLG Celle, NJW 2015, 711, 712, Rn. 11; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 940, Rn. 14).
  • AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22

    Zu kurze Ladungsfristen führen zur Nichtigkeit!

    Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung, die die Wirkung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorläufig außer Kraft setzt und der gegen die Gemeinschaft zu richten ist (vgl. dazu etwa Gericht, B. v. 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG), kommt dann in Betracht, wenn dem Anfechtenden - dessen Klage in der Hauptsache, gemessen an § 45 S. 1 WEG, nicht verfristet sein darf (Hogenschurz, in: MüKoBGB, WEG, 8. Aufl. 2021, § 44, Rn. 41) - bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorrangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (LG München I, ZWE 2017, 234, 235).
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